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Lebensmittel tierischen Ursprungs: Be- und Verarbeitung - Zulassung

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
SG Amtstierärztlicher Dienst und Verbraucherschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Dr. T. Barke 0551 525 - 489 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Nach den veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU benötigen bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in Verkehr bringen wollen, eine Zulassung. Hierzu gehören im Bereich des Rotfleisches (z. B. Schweine- oder Rindfleisch) und Weißfleisches (Geflügelfleisch) in der Regel Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe und Verarbeitungsbetriebe. Ferner müssen bestimmte Milch- und Fischverarbeitende Betriebe sowie bestimmte Hersteller von Eiprodukten zugelassen werden.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Das Veterinär- und Verbraucherschutzamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen unterstützt und berät Sie im Vorfeld der Zulassung.

Was muss ich mitbringen?
Aus dem formlosen, schriftlichen Antrag sollte folgendes hervorgehen:

  • Wer (Firma) ist der Antragsteller?
  • Welche Betriebsstätte soll zugelassen werden (Name, Straße, PLZ, Ort)?
  • Welche Tätigkeiten sollen zugelassen werden (z. B. das Kochen von Eiern; das Zerlegen von Fleisch, Lagern von gefrorenen Lebensmitteln, etc.)

Folgende Unterlagen sind darüber hinaus dem Antrag beizufügen:

  • ausgefüllter Betriebsspiegel (allgemeiner Teil und produktspezifischer Teil)
  • Bestätigung der Gewerbeanmeldung
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis des Lebensmittelunternehmers) zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
  • Auszug aus dem Liegenschaftsregister für das Gelände Ihrer Betriebsstätte (Katasterplan für das Gelände bzw. Flurstück)
  • Aktueller Grundrissplan Ihrer Betriebstätte unter Berücksichtigung sämtlicher Räumlichkeiten. Dabei eine eindeutige Kennzeichnung aller Räumlichkeiten auf dem Plan und deren Nutzung (durch Zahlen oder Stichworte) z.B. mittels Legende sowie der Einzeichnung der jeweiligen Türen bzw. Tore.
  • Maschinenaufstellungsplan sowie Wegeführung des Personals und Beschreibung des Produktionsflusses (Integration in den Grundrissplan ist hier möglich).
  • Stichwortartige Beschreibung der Produktionsabläufe unter Berücksichtigung der Produktionskategorien und nummerierten Räumlichkeiten



Rechtsgrundlage
§ 9 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln Tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung- Tier-LMHV)

Art. 31 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Art. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Art. 4 und Anhang III Verordnung (EG) 853/2004

Art. 6 und Anhang II Verordnung (EG) 852/2004

Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für das Zulassungsverfahren richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand des Veterinärmediziners und des Verwaltungsmitarbeiters sowie den entsprechenden Auslagen (Kilometergeld, Zustellungsgebühren, etc.).

Welche Fristen muss ich beachten?
Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Zulassung begonnen werden. Darüber hinaus sind keine Fristen zu beachten.

Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.


Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, aktualisiert am 21.03.2011


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